Q.________, L.________, I.________ und N.________ verpflichtet, die Kosten für allfällig nötige Anpassungen des Querschnitts oder der Kapazität einer bestehenden Leitung anteilsmässig zu übernehmen, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer der letzteren Parzellen auch an diese Leitungen angeschlossen haben. Aus beiden Verträgen geht klar hervor, dass den Eigentümern der Parzelle Grundbuchblatt Nr. L.________ sowie Eigentümern von allfällig zukünftig davon abparzellierten Parzellen das Recht zusteht, sich an die durch die Eigentümer der Liegenschaften Nrn. A.________ und H.________ erstellten Leitungen anzuschliessen.