Im Nachgang zum Bauentscheid hat die Bauherrschaft zudem mit den Eigentümern der Wegparzelle am 15. Februar 2023 einen Dienstbarkeitsvertrag geschlossen. Aus diesem geht hervor, dass die Eigentümer der Wegparzelle Burgdorf Grundbuchblatt Nr. P.________ den Eigentümern der neuen Parzellen Nrn. I.________ und N.________ auf unbestimmte Zeit ein Wegrecht eingeräumt hat. Diese Dienstbarkeit wurde bereits im Tagebuch des Grundbuchs eingetragen. Die strassenmässige Erschliessung ist aufgrund des dienstbarkeitsrechtlich eingeräumten Wegrechts genügend sichergestellt, die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerinnen ist unbegründet.