«16. Erschliessungsberechtigung Die Eigentümer der Wegparzelle Nr. P.________ haben sich gegenüber den Eigentümern der Nachbarparzellen Nrn. A.________ und H.________, denen sie ein Durchleitungsrecht eingeräumt haben, das Recht vorbehalten, an deren Erschliessungsleitung entschädigungslos anzuschliessen. Die Anschliessenden haben die Herstellung der Weganlage und die Kosten des Anschlusses zu übernehmen sowie allfällige technische Vorkehren, damit wegen der Anschlüsse die Eigentümer der Liegenschaften Grundbuchblatt Nrn. A.________ und H.________ nicht benachteiligt werden.