Die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Rügen seien zivilrechtliche Fragen, welche im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen seien. Zudem sei die Behauptung, dass ein obligatorischer Anspruch ungenügend sei, unzutreffend. Den obligatorischen Anspruch auf die Nutzung der bestehenden Privatstrasse hätte die Beschwerdegegnerschaft bereits im Rahmen des Kaufvertrags über das Baugrundstück erworben. Das obligatorische Wegrecht sei von den Eigentümern der Wegparzelle auch noch dienstbarkeitsrechtlich eingeräumt worden, das entsprechende Grundbuchgeschäft sei hängig.