b) In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2023 führt die Beschwerdegegnerschaft aus, dass das Baugrundstück über die bestehende Privatstrasse auf Parzelle Burgdorf Grundbuchblatt Nr. P.________ erschlossen werden soll. Diese Wegparzelle befinde sich im gemeinschaftlichen Eigentum einer Erbengemeinschaft und einer einfachen Gesellschaft. Keine der Parteien im vorliegenden Verfahren hätten daran Eigentumsrechte.