Die Beschwerdeführerinnen führen weiter aus, die Erschliessung sei ebenfalls nicht gegeben, weil sich die bestehende Kanalisation unter der Privatstrasse in ihrem Eigentum befinden würde. Die Bauherrschaft sei nicht berechtigt, diese Kanalisation ohne vorgängige Zustimmung der Beschwerdeführerinnen mitzubenutzen. Die Zustimmung liege zum heutigen Zeitpunkt nicht vor.