4/10 BVD 110/2023/25 verfügen. Die Beschwerdegegnerschaft habe angegeben, über einen obligatorischen Anspruch für die Nutzung zu verfügen, was von den Beschwerdeführerinnen bestritten werde und zudem auch ungenügend sei, um die Erschliessung im baurechtlichen Sinne sicherzustellen. Dem Bauvorhaben sei daher der Bauabschlag zu erteilen.