Es handelt sich bei der Unterzeichnung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin 1 auch im Namen der Beschwerdeführerin 2 um einen Formmangel. Mit Verfügung vom 6. März 2023 wurde dies den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt und der Beschwerdeführerin 2 wurde eine Frist bis zum 17. März 2023 gesetzt, um die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen und dem Rechtsamt wieder einzureichen. Am 13. März 2023 ging beim Rechtsamt eine Kopie der Beschwerde vom 28. Februar 2023 ein, auf welcher die Beschwerdeführerin 2 eigenhändig unterschrieben hatte. Die Verbesserung des Formmangels erfolgte innert der vom Rechtsamt gesetzten Nachfrist und somit rechtzeitig.