Die Beschwerde wurde im Namen beider Beschwerdeführerinnen eingereicht, trug aber nur die Unterschrift der Beschwerdeführerin 1. Der Beschwerde lag eine Spezialvollmacht bei, in welcher die Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdeführerin 1 zur Einsprache gegen das Baugesuch 100554, e-Bau Nr. 2022-14263 in ihrem Namen bevollmächtigt. Gemäss Art. 15 Abs. 4 VRPG sind zur Vertretung vor den Verwaltungsjustizbehörden zur Prozessvertretung nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen. Es handelt sich bei der Unterzeichnung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin 1 auch im Namen der Beschwerdeführerin 2 um einen Formmangel.