(Originalunterschrift und keine Fotokopie) oder durch eine zur Vertretung bevollmächtigte Person unterschrieben sein.6 Eine fehlende, unleserliche oder unvollständige Unterschrift ist verbesserungsfähig (vgl. Art. 33 VRPG).7 Der Entscheid der Vorinstanz ist auf den 1. Februar 2023 datiert. Die Beschwerdeführerin 1 gab ihre auf den 28. Februar 2023 datierte Beschwerde am 1. März 2023 bei der Schweizerischen Post auf. Diese Beschwerde ist innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben worden. Die Beschwerde wurde im Namen beider Beschwerdeführerinnen eingereicht, trug aber nur die Unterschrift der Beschwerdeführerin 1.