Bei einer mangelhaften oder fehlenden Unterschrift handelt es sich nach Lehre und Rechtsprechung um einen verbesserlichen Mangel. Die entsprechende Eingabe wird von der Behörde unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung der Unterschrift zurückgewiesen. Wird eine Eingabe innert der angesetzten Nachfrist in verbessertem Zustand eingereicht, gilt sie als rechtzeitig.5 Die Unterschriften auf Parteieingaben müssen rechtsgültig sein, d.h. sie müssen entweder eigenhändig durch die Beschwerdeführenden selber 4 Vgl. Vorakten, pag. 70 f. 5 BVR 2000 S. 145 E. 2c, Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, S. 97 f.; Michel Daum, in Kommentar zum