Beschwerdefrist sei keine gültige Beschwerde der Gesamteigentümerinnen vorgelegen, was sich auch nicht durch eine Frist zur Verbesserung heilen lasse. Es liege keine fristgerechte Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 vor und die Beschwerdeführerin 1 sei nicht alleine zur Beschwerdeführung befugt.