Zudem sei die nachgereichte Version der Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der BVD eingegangen. Da die Vertretung von D.________ durch die Beschwerdeführerin 1 im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sei, habe die Beschwerdeschrift vom 28. Februar 2023 einzig als Beschwerde von C.________ entgegengenommen werden können. Diese sei aber aufgrund des Gesamteigentums und der Einsprache der Gemeinschaft nicht befugt gewesen, die Beschwerde alleine zu erheben. Innert Beschwerdefrist sei keine gültige Beschwerde der Gesamteigentümerinnen vorgelegen, was sich auch nicht durch eine Frist zur Verbesserung heilen lasse.