c) Die Beschwerdegegnerschaft macht aber geltend, die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 seien Gesamteigentümerinnen der Parzellen Burgdorf Grundbuchblatt Nrn. A.________ und B.________ und somit eine einfache Gesellschaft. Daher sei keine der Beschwerdeführerinnen alleine zur Beschwerde befugt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren werde jedoch einzig durch die Beschwerdeführerin 1 verfolgt. Dahingegen sei im Einspracheverfahren die Gemeinschaft Partei gewesen und nicht die Beschwerdeführerin 1 allein. Mangels Mitunterzeichnung der Beschwerdeführerin 2 müsse davon ausgegangen werden, dass die Einreichung einer Beschwerde im Widerspruch zu deren Interessen stehe.