Die Beschwerdeführerinnen verweisen in ihren Schlussbemerkungen vom 17. Mai 2023 grundsätzlich auf die bereits gemachten Ausführungen und bringen Ergänzungen bezüglich des Abwasseranschlusses an. Die Vorinstanz verzichtet in ihrer Eingabe vom 8. Mai 2023 auf eine weitere ausführliche Stellungnahme. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten, Beschwerdelegitimation