I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 reichten am 26. September 2022 bei der Stadt Burgdorf ein Baugesuch ein für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Autounterstand auf Parzelle Burgdorf Grundbuchblatt Nr. I.________ sowie für die Verlängerung der Hauszufahrt auf Parzelle Burgdorf Grundbuchblatt Nr. P.________. Die Parzellen liegen in der Wohnzone W2. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführerinnen Einsprache. Mit Gesamtbauentscheid vom 1. Februar 2023 erteilte die Stadt Burgdorf die Baubewilligung.