72 Abs. 1 VRPG6 zusammen mit den Projektänderungsplänen vom 24. und 30. März 2023 zur weiteren Behandlung im Sinne dieser Erwägung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die hängige Beschwerde wird somit gegenstandslos. 3. Kosten a) Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids wird auch die Kostenverfügung der Vorinstanz aufgehoben. Aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz wird diese ihre Kosten im neuen Entscheid über die Projektänderung jedoch neu verfügen können. Daher müssen die vorinstanzlichen Kosten in diesem Beschwerdeentscheid nicht verlegt werden.