Die Projektänderung ist deshalb noch nicht entscheidreif und kann entgegen den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten nicht einfach durch den Austausch der Pläne durch die BVD gutgeheissen werden. Es ist zudem nicht Sache der BVD, die Einholung der notwendigen Berichte und die Neubeurteilung im oberinstanzlichen Verfahren vorzunehmen. Der angefochtene Entscheid vom 23. Januar 2023 des Regierungsstatthalteramts Oberaargau wird daher aufgehoben und das Projektänderungsgesuch wird gestützt auf Art. 43 Abs. 3 BewD und Art. 72 Abs. 1 VRPG6 zusammen mit den Projektänderungsplänen vom 24. und 30. März 2023 zur weiteren Behandlung im Sinne dieser Erwägung an die Vorinstanz zurückgewiesen.