a) Gemäss dem ursprünglichen Baugesuch vom 2. Mai 2022 waren auf der betreffenden Parzelle für die Entwässerung des geplanten Vorhabens zwei Versickerungsflächen vorgesehen. Die Versickerungsfläche Süd war dabei unter Einhaltung eines Abstands von rund 2 m zur Parzellengrenze nördlich des Grundstücks des Beschwerdeführers geplant. Mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Plänen vom 24. und 30. März 2023 sieht die Beschwerdegegnerschaft eine neue Ausrichtung des Versickerungsbeckens Süd vor, mit welcher neu ein Abstand von 6 m zum Grundstück des Beschwerdeführers eingehalten wäre.