Mit Stellungnahme vom 17. April 2023 teilte die Gemeinde Oberbipp der BVD mit, dass die geplante Verschiebung der Versickerungsfläche von der Bauverwaltung Oberbipp als geringfügig erachtet werde und daher keine Projektänderung im herkömmlichen Sinn darstelle. Eine Wiederholung der Bekanntmachung sei nicht erforderlich, da die Voraussetzungen gem. Art. 43 Abs. 2 BewD2 nicht erfüllt seien resp. keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen seien. Ein Planaustausch für die Versickerungsfläche sei ausreichend.