3. Gegen den Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau reichte der Beschwerdeführer am 23. Februar 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Dabei machte er geltend, das Bauvorhaben sei wegen Verletzung von Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Rechts nicht bewilligungsfähig. Es sei zu verfügen, dass die geplante Versickerungsfläche Süd so zu verlegen und gestalten sei, dass ein Abstand von 6 m zum Grundstück des Beschwerdeführers eingehalten werde, damit allenfalls überlaufendes Wasser nicht in Richtung Nachbargebäude abfliessen könne.