teikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.36 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit Parteikosten im Umfang von CHF 5250.– (Honorar CHF 5000.–, Auslagen CHF 250.–) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 31. Januar 2023 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 10. September 2021 (bbew 137/2021) wird der Bauabschlag erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.