b) Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. Ebenso erübrigen sich sachverhaltliche Abklärungen und die von der Beschwerdeführerin beantragte Aktenedition betreffend das von ihr in den Schlussbemerkungen ihrer Beschwerdeschrift vorgebrachte Verfahren. Die für den vorliegenden Fall massgeblichen Sachverhaltselemente konnten schliesslich anhand der zur Verfügung stehenden Akten und Pläne genügend überprüft bzw. festgestellt werden.