a) Zusammenfassend erweist sich das strittige Vorhaben als nicht bewilligungsfähig. Der Neubau unterschreitet den Gebäudeabstand gegenüber dem Gebäude der Beschwerdeführerin. Damit ist der angefochtene Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 31. Januar 2023 aufzuheben und dem Vorhaben ist in Gutheissung der Beschwerde der Bauabschlag zu erteilen. 30 Vgl. Anhang 1 des Erläuterungsberichts zur UeO, S. 4. 31 Vgl. Anhang 2 des Erläuterungsberichts zur UeO, S. 3.