gend der reglementarische Gebäudeabstand einzuhalten ist, rechtlich nicht vertretbar. h) Da in der Arbeitszone gemäss Art. 21 Abs. 1 GBR allseitig ein (kleiner) Grenzabstand von 5 m gilt, hat der geplante Neubau der Beschwerdegegnerin gegenüber dem sich auf demselben Grundstück (Thun-Strättligen Grundbuchblatt Nr. K.________) bestehenden Gebäude der Beschwerdeführerin gestützt auf Anhang 1 Ziffer 1.2 GBR einen Gebäudeabstand von 10 m einzuhalten. Dieser Gebäudeabstand wird bei der Nordwestfassade um 1.82 m unterschritten. Dem Bauvorhaben ist aus diesem Grund der Bauabschlag zu erteilen. 5. Zusammenfassung, weitere Rügen und Kosten