Die entsprechenden Gestaltungsricht- linien31 leiten sodann wie folgt ein: «Wichtige Zielsetzung bei der Entwicklung eines übergreifenden visuellen Erscheinungsbildes für den Wirtschaftspark Gwatt Schoren ist die räumliche Verbindung von Architektur und Landschaft ergänzt von schlüssigen Gestaltungsüberlegungen zur Hierarchie und Ordnung im Freiraum mit Vorgaben zur Materialisierung, Bepflanzung und Möblierung». Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass der Gesetzgeber in der UeO keine von der Grundordnung abweichende Regelung betreffend den Gebäudeabstand getroffen hat, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin eine andere Auslegung, als dass vorlie-