Die besonderen Baulinien (Art. 96b BauG) unterscheiden sich von den «gewöhnlichen» Baulinien entweder dadurch, dass sie nur für bestimmte Bau- oder Anlageteile gelten oder aber durch die mit ihren verbundene Pflicht zum Anbau an die Baulinie.27 Mit der Baulinienziehung und allfälligen ergänzenden Überbauungsvorschriften lassen sich die Bauabstände und die Nutzung des Vorlandes den Verhältnissen des konkreten Falles anpassen. Die Festlegung einer Baulinie kann insbesondere zum Schutz anstossender Liegenschaften vor Immissionen oder aus Gründen der Ortsbildgestaltung notwendig sein.28 Die UeO sieht sowohl «gewöhnliche» als auch besondere Baulinien vor (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 UeV).