Im Nutzungsbereich A sind zudem angrenzend an den Grünbereich maximal sechs betriebsbezogene Wohnungen zugelassen (Art. 5 Abs. 3 UeV). Die in Art. 5 UeV geregelten Vorbehalte betreffen somit einzig die Nutzungsart nach Art. 20 GBR und äussern sich nicht zum Nutzungsmass. Insbesondere wird keine von der Grundordnung abweichende Festlegung betreffend die Gebäudeabstände getroffen.