f) Nach Art. 4 Abs. 1 UeV regelt der Überbauungsplan verbindlich mit exakter Lage unter anderem Nutzungsbereiche und Baulinien. Verbindlich mit ungefährer Lage regelt er unter anderem neue Fusswege (Art. 4 Abs. 2 UeV). Was Art und Mass der Nutzung betrifft, gelten für die Nutzungsbereiche innerhalb des Wirkungsperimeters die Bestimmungen der Arbeitszone A gemäss Art. 20 und 21 GBR (Art. 5 Abs. 1 UeV), wobei nur betriebszugehörige Verkaufsräume zugelassen sind (Art. 5 Abs. 2 UeV). Im Nutzungsbereich A sind zudem angrenzend an den Grünbereich maximal sechs betriebsbezogene Wohnungen zugelassen (Art. 5 Abs. 3 UeV).