Nach Art. 92 Abs. 1 BauG hat die Grundordnung für jede ZPP den Planungszweck, die Art der Nutzung, deren Mass als Planungswert und die Gestaltungsgrundsätze für Bauten, Anlagen und Aussenräume festzulegen. Diese Festlegungen gehen als speziellere Normen den übrigen Vorschriften der Grundordnung (Baureglement und Zonenplan) vor. Davon darf die zu erlassende UeO grundsätzlich nicht abweichen. Es steht dem Gemeinderat als Planungsbehörde jedoch frei, in der UeO Festlegungen zu treffen, die von den übrigen (nicht ZPP-spezifischen) Vorschriften der Grundordnung abweichen, so zum Beispiel bezüglich der Ge- bäude- oder der Grenzabstände. Soweit die UeO keine Regelung enthält, gilt die Grund-