e) Das Bauvorhaben soll im Perimeter einer ZPP realisiert werden. Die ZPP ist eine besondere Bauzone. Sie wird dort ausgeschieden, wo die Überbauung der Landschaft oder Siedlung besonders angepasst werden soll oder wo sie für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam ist. Weitere Voraussetzung ist, dass es nicht möglich ist, die nötigen Vorschriften in der Grundordnung zu erlassen (Art. 73 Abs. 2 BauG). Nach Art. 92 Abs. 1 BauG hat die Grundordnung für jede ZPP den Planungszweck, die Art der Nutzung, deren Mass als Planungswert und die Gestaltungsgrundsätze für Bauten, Anlagen und Aussenräume festzulegen.