Umstritten ist, ob das geplante Gebäude der Beschwerdegegnerin gegenüber dem bestehenden Gebäude der Beschwerdeführerin einen Gebäudeabstand von 10 m einzuhalten hat oder ob im Perimeter der UeO keine baurechtlichen Gebäudeabstände gelten, sondern die Einhaltung des feuerpolizeilichen Abstands genügt. Bei der Auslegung von kommunalem Recht ist zu beachten, dass die Gemeinden im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom sind (vgl. Art. 109 KV22 und Art. 65 Abs. 1 BauG). Diese Autonomie beschränkt sich nicht auf den Bereich der Rechtsetzung;