Ziffer 1.2 GBR muss der Abstand zweier Gebäude mindestens die Summe der dazwischenliegenden erforderlichen Grenzabstände betragen. Das gilt auch für Gebäude auf dem gleichen Grundstück. Bestehen Baulinien oder Baubereiche, gehen diese den allgemeinen Abstandsvorschriften vor (vgl. Art. 96a Abs. 2 und Art. 96c Abs. 2 BauG). Umstritten ist, ob das geplante Gebäude der Beschwerdegegnerin gegenüber dem bestehenden Gebäude der Beschwerdeführerin einen Gebäudeabstand von 10 m einzuhalten hat oder ob im Perimeter der UeO keine baurechtlichen Gebäudeabstände gelten, sondern die Einhaltung des feuerpolizeilichen Abstands genügt.