d) Bauten haben gegenüber anderen Bauten einen Gebäudeabstand einzuhalten. Auch hier sind die Vorschriften der Gemeinden massgebend (Art. 12 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben besondere Abstandsvorschriften eidgenössischer und anderer kantonaler Gesetze, die Baulinien (Art. 96a und 96b BauG) und der Baubereich (Art. 96c BauG). Die Stadt Thun hat die Bauabstände wie bereits erwähnt in ihrem Baureglement festgehalten. Diese richten sich insbesondere nach den rechtsgültigen Baulinien und Baufeldbegrenzungen in besonderen baurechtlichen Ordnungen (Art. 14 Abs. 1 Bst. a GBR) sowie den Bauzonen und ihren baupolizeilichen Massen (Art. 14 Abs. 1 Bst. c GBR). Gemäss Anhang 1 Ziffer 1.2