BauG eine Regelung getroffen worden sei, wonach innerhalb dieser Baubereiche die Gebäude frei angeordnet werden können. Der Interpretation der Beschwerdegegnerin, wonach vorliegend – unter Berücksichtigung eines allfälligen Brandschutzabstands – kein Gebäudeabstand eingehalten werden müsse, könne daher gefolgt werden.21 19 Vgl. auch Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 12, N. 7 f. 20 Vorakten, pag. 69. 21 Vorakten, pag. 368. 6/12 BVD 110/2023/21