Ausführlicher zum Gebäudeabstand äusserte sich allerdings der Projektverfasser in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 zur Rückweisung des Baugesuchs:20 Innerhalb eines Baubereichs/Baufelds einer UeO würden grundsätzlich keine Gebäudeabstände gelten. In Art. 5 Abs. 1 UeV werde zwar definiert, dass für die Nutzungsbereiche der UeO die Bestimmungen der Arbeitszone A gemäss Art. 20 und 21 GBR gelten würden, jedoch werde betreffend die baulichen Masse und Abstände – also zu Art. 21 GBR – in der UeO nichts Spezifisches eingeschränkt. Somit werde der Gebäudeabstand zweier Baukörper im gleichen Baubereich einzig durch brandschutzrechtliche Gesichtspunkte bestimmt.