b) Die Beschwerdegegnerin äussert sich in ihrer Beschwerdeantwort kaum eingehend zur Thematik des Gebäudeabstands. Sinngemäss bringt sie jedoch vor, dass aufgrund der ausgeschiedenen Baubereiche in der UeO auch der Gebäudeabstand des GBR vorliegend nicht massgeblich sei. Ausführlicher zum Gebäudeabstand äusserte sich allerdings der Projektverfasser in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 zur Rückweisung des Baugesuchs:20 Innerhalb eines Baubereichs/Baufelds einer UeO würden grundsätzlich keine Gebäudeabstände gelten.