a) In Art. 5 ihrer Beschwerdebegründung bringt die Beschwerdeführerin sodann zusammengefasst vor, dass mit dem vorliegenden Bauprojekt nebst dem Grenz- auch der Gebäudeabstand verletzt sei. Gemäss der betreffenden UeO bestünden zwischen den Baurechtsgrundstücken keine Baulinien und es seien in der UeO insgesamt keine Baubereiche ausgeschieden. Da die Überbauungsvorschriften zur UeO in Art. 5 Abs. 1 UeV festhielten, dass für Art und Mass der Nutzung die Bestimmungen der Arbeitszone A gemäss Art. 20 und 21 GBR anwendbar seien, sei nebst dem Grenzabstand zwingend auch ein Gebäudeabstand von 10 m einzuhalten.