Die zivilrechtliche Qualifikation des Baurechts als Grundstück ist somit für die Frage, ob ein Grenzabstand einzuhalten ist, nicht relevant. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz fälschlicherweise die Baurechtsgrenze zwischen dem vom Bauprojekt betroffenen Baurechtsgrundstück und demjenigen der Beschwerdeführerin nicht als Grundstücksgrenzen erkannt habe, kann daher nicht gefolgt werden. Da zwischen den beiden Baurechtsparzellen keine Parzellengrenze liegt, ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Grenzabstand einzuhalten. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt unbegründet. 4. Gebäudeabstand zum Gebäude der Beschwerdeführerin