der Abstand zur Parzellengrenze und nicht derjenige zur Baurechtsgrenze.19 Wie dem Situationsplan entnommen werden kann, gibt es zwischen dem bestehenden Gebäude der Beschwerdeführerin und dem geplanten Gebäude der Beschwerdegegnerin keine Parzellengrenze. Eingezeichnet sind lediglich die Grenzen der Baurechte. Diese gelten jedoch nicht als Nachbargrundstücke im Sinn von Art. 12 Abs. 2 BauG. Die zivilrechtliche Qualifikation des Baurechts als Grundstück ist somit für die Frage, ob ein Grenzabstand einzuhalten ist, nicht relevant.