14 Abs. 1 Bst. a GBR) sowie den Bauzonen und ihren baupolizeilichen Massen (Art. 14 Abs. 1 Bst. c GBR). Die Messweise der Bauabstände ist im Anhang 1 Ziffer 1.2 GBR dargestellt und erläutert. Demnach wird der kleine Grenzabstand rechtwinklig zur Parzellengrenze gemessen. Dies entspricht im Übrigen auch der Definition in Art. 22 BMBV,18 wonach der Grenzabstand die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenline und der Parzellengrenze ist. Massgeblich ist somit