e) Ein Grundstück darf in aller Regel nicht vollständig überbaut werden. Bauten müssen vielmehr bestimmte Mindestabstände einhalten.16 Für die gegenüber Nachbargrundstücken einzuhaltenden Grenz- und Gebäudeabstände sind die Vorschriften der Gemeinden massgebend (Art. 12 Abs. 2 BauG). Fehlen solche Gemeindevorschriften, so gelten die entsprechenden Bestimmungen des Normalbaureglements17 (Art. 70 Abs. 3 BauG, Art. 1 Abs. 2 NBRD). Die Stadt Thun hat die Bauabstände in ihrem Baureglement geregelt. Diese richten sich insbesondere nach den rechtsgültigen Baulinien und Baufeldbegrenzungen in besonderen baurechtlichen Ordnungen (Art. 14 Abs. 1 Bst.