655 Abs. 2 i.V.m. Art. 943 Abs. 1 ZGB ist ein terminus technicus, d.h. ein fachjuristisch geprägter, funktionsbestimmter und dynamischer Begriff, der durch die grundbuchtechnische Behandlung bestimmt wird.14 Er darf nicht mit dem Ausdruck «unbewegliche Sache» verwechselt werden.15 Er kann daher auch nicht unbesehen auf andere Rechtsgebiete übertragen werden. Das Raumplanungs- und Baurecht regelt die zulässige Nutzung des Bodens. In diesem Kontext werden die Begriffe «Grundstück», «Liegenschaft» und «(Bau-)Parzelle» in der Regel synonym verwendet und bezeichnen eine bestimmte, abgegrenzte Bodenfläche.