655 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) auch die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), die Bergwerke (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB) und die Miteigentumsanteile an Grundstücken (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Die Bestimmungen über das Grundeigentum gelangen daher nicht nur auf Liegenschaften, sondern auch auf bestimmte Kategorien von Rechten zur Anwendung. Art. 943 ZGB stellt klar, dass diese Rechte bloss in bestimmter Hinsicht wie Grundstücke behandelt werden. Obwohl ihnen Sachqualität fehlt, können sie Objekte des Rechtsverkehrs sein, nicht aber Gegenstand des Grundeigentums.13 Der Grundstücksbegriff nach Art. 655 Abs. 2 i.V.m.