d) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Baurechtsparzellengrenze gelte als Grundstücksgrenze, weshalb das Bauprojekt der Beschwerdegegnerin einen Grenzabstand einhalten müsse. Sie stützt sich dabei auf Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, wonach die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind. Art. 655 ZGB legt den Anwendungsbereich der immobiliarsachenrechtlichen Bestimmungen fest. Während im allgemeinen Sprachgebrauch die Begriffe «Grundstück» und «Liegenschaft» synonym verwendet werden, erfasst der zivilrechtliche Grundstücksbegriff neben den Liegenschaften (Art. 655 Abs. 2 Ziff.