eingehalten werden müsse. Der oben zitierte Satz im Gesamtbauentscheid könne ferner einzig dahingehend verstanden werden, als dass die Vorinstanz meinte, dass in diesem Fall keine Grenzabstände eingehalten werden müssen. Auch der im Gesamtbauentscheid nachfolgende Satz, wonach süd-, west- und nordseitig des Baurechtsgrundstücks keine Parzellengrenzen vorhanden seien, könne nicht anders verstanden werden, denn unbestrittenerweise sei jedes Baurechtsgrundstück zwingend von (Baurechts-)Parzellengrenzen umgeben.