b) In Art. 4 ihrer Beschwerdebegründung moniert die Beschwerdeführerin, dass die rechtliche und sachverhaltliche Würdigung der Vorinstanz, wonach Baurechtsgrenzen nicht als Parzellengrenzen gelten würden, fehlerhaft sei. Denn gemäss Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB11 seien die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte als Grundstücke im Sinne des ZGB zu verstehen. Diese Qualifikation der Baurechtparzelle als Grundstück habe zur Folge, dass vorliegend zur Baurechtsparzellengrenze, die zwischen dem vom Bauprojekt betroffenen Baurechtsgrundstück und demjenigen der Beschwerdeführerin liegt, ein Grenzabstand von 5 m einzuhalten sei.