Gemäss Verweis in Erwägung 10 (erster Punkt, S. 6) ihres Gesamtbauentscheids stützt sich die Vorinstanz bei dieser Interpretation der Baurechtsgrenzen auf den Amtsbericht des Bauinspektorats Thun vom 25. Juli 2022.10 Das Bauinspektorat Thun unterscheidet darin zwischen «echten» Parzellengrenzen und solchen von Baurechtsparzellen. Ferner führt es aus, dass innerhalb von in einer UeO ausgeschiedenen Baubereichen der Grenzabstand nur gegenüber «echten» Parzellengrenzen einzuhalten sei. In der betreffenden UeO seien konkrete Baubereiche vorgesehen und der Gesetzgeber habe nicht die Absicht gehabt, diese durch das nachträgliche Festlegen von Baurechtsgrenzen zu beschneiden.