a) Die Vorinstanz äussert sich in Erwägung 7 des angefochtenen Gesamtbauentscheids (zweiter Absatz, S. 3 f.) zu den Baurechtsgrundstücken wie folgt: «Die Begrenzung von Baurechtsgrundstücken sind, sofern sie nicht mit Parzellengrenzen zusammenfallen, als strichlierte Linien dargestellt. Sie gelten rechtlich nicht als Parzellengrenzen, von denen Grenzabstände gemessen und eingehalten werden müssen». Gemäss Verweis in Erwägung 10 (erster Punkt, S. 6) ihres Gesamtbauentscheids stützt sich die Vorinstanz bei dieser Interpretation der Baurechtsgrenzen auf den Amtsbericht des Bauinspektorats Thun vom 25. Juli 2022.10