Dem Gesamtbauentscheid kann somit ohne weiteres entnommen werden, weshalb die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen hat. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht vorliegend genügend nachgekommen und hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden auch in diesem Punkt nicht verletzt. 3. Grenzabstand zur Baurechtsgrenze